Satzung

Vereinssatzung

                                                                                                                                                                                                

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

AdS e.V.

mit dem Zusatz:

 

Elterninitiative zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit AufmerksamkeitsDefizitSyndrom (ADS) mit/ohne Hyperaktivität

Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Kenntnissen über ADS mit/ohne Hyperaktivität, die Förderung der Früherkennung von ADS und das Bemühen um Hilfen für die Betroffenen.

Desweiteren will der Verein Selbsthilfegruppen von Eltern mit Kindern mit ADS/ADHS (AufmerksamkeitsDefizitSyndrom/AufmerksamkeitsDefizitHyperaktivitätsSyndrom) sowie von selbstbetroffenen Jugendlichen und Erwachsenen unterstützen, ihnen Gelegenheit zur Zusammenarbeit bieten und den Erfahrungsaustausch in Erziehungs-, Berufsausbildungs- und Lebensfragen ermöglichen.  Ferner bemüht sich der Verein um eine Frühförderung im Vorschulalter und um Fördermaßnahmen in Kindergärten und Schulen.  Er strebt Information, Aufklärung und Weiterbildung von Eltern, Selbstbetroffenen, Erziehern, Lehrern und Ausbildern über ADS an.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein orientiert sich am Erkenntnisstand der schulmedizinischen und –psychologischen Wissenschaft, Forschung und einschlägigen klinischen Praxis.  Grundlagen für unsere Aufklärungsarbeit sind wissenschaftliche Erkenntnisse.  Hierzu gehört, dass ADS/ADHS (AufmerksamkeitsDefizitSyndrom/AufmerksamkeitsDefizit HyperaktivitätsSyndrom) hauptsächlich biologisch begründet ist (z.B. angeboren), kaum dagegen durch Umweltfaktoren, durch interaktionelle oder frühkindliche Entwicklungsprobleme.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder können voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen sein.  Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand aufgenommen. Sie sind voll stimmberechtigt.  Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem Vorstand auf mündlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Jede Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss seitens des Vorstands. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Der Ausschluss seitens des Vorstands kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten, bei schwerem Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist.

Der Ausschluss seitens des Vorstands kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Verzug ist und vier Wochen nach der Mahnung unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss den fälligen Beitrag noch immer nicht bezahlt hat.

Vor dem Ausspruch des Ausschlusses wegen vereinsschädigendem Verhalten oder Satzungsverstößen muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den zu Grunde liegenden Vorhaltungen zu äußern. Der Ausschluss tritt mit der Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds in Kraft.

Ein Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Ausschluss muss innerhalb vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erklärt und begründet werden. Bei rechtzeitigem Eingang des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zur Aufhebung des Ausschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, ihr Stimmrecht wahrzunehmen (ohne Fördermitglieder) und sich am zweckorientierten Angebot des Vereins zu beteiligen. Eine Übertragung von Rechten ist nicht zulässig.

Die ordentlichen Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag am Anfang des Jahres an die Vereinskasse. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, ist der zuletzt festgesetzte Beitrag für den angefangenen und alle noch folgenden Monate des Eintrittsjahres anteilig zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden Beitragsanteile nicht erstattet.

Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins.  Die regelmäßige finanzielle Zuwendung soll den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder übersteigen.

Ehrenmitglieder besitzen die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 - Organe des Vereins

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Die Gesprächskreisleiter und deren Stellvertreter

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahresversammlung der „Elterninitiative ...“.  Sie muss spätestens bis zum Ende des 2. Quartals eines jeden Kalenderjahres stattfinden und wird vom Vorstand einberufen.  Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen.

Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der Jahresversammlung sind:

-       der Jahresbericht des Vorstandes

-       der Rechnungsbericht des Kassenführers und der Bericht der Kassenprüfer

-       die Entlastung des Vorstandes

-       die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich

-       die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

-       die Festsetzung des Jahresbeitrages

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder, unter Angabe eines Grundes, fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Benennung des Grundes mit einer Frist von zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über eine Satzungsänderung kann nur nach vorangegangener schriftlicher Ankündigung beschlossen werden.

Sie bedarf der Zustimmung einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 7 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenführer
  • Schriftführer
  • Öffentlichkeitsreferent
  • Organisationsvorstand
  • bis zu zwei Gesprächskreisleitern, die die Gesprächskreise bei den Vorstandssitzungen vertreten
  • bis zu fünf Beisitzern für freie Aufgaben

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, die einzeln vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und die Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirats zu berücksichtigen. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

Der erste, ersatzweise der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Zusam­menkünfte des Vorstandes.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten, ersatzweise dem zweiten Vorsitzenden, mind. acht Tage im Voraus, einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes beantragen, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter ihnen einer der Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsleitenden Vorsitzenden.

Der Kassenführer hat zum Jahresende Kasse und Bücher abzuschließen und rechtzeitig vor der darauf folgenden Mitgliederversammlung den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Der Kassenführer ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand für Organisation und Kommunikation übernimmt organisatorische Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand und ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit nimmt die Informationsaufgaben gegenüber den Medien wahr.

Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Auslagen der Vorstandsmitglieder werden aus der Vereinskasse erstattet. Rechtsgeschäfte über einen Wert von mehr als 2.000,00 € dürfen nur dann abgeschlossen werden, wenn der Vorstand dies beschlossen hat.

Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, mit Aufgaben zu betrauen.

Ein ordentliches Mitglied kann bis zu zwei Ämter im Vorstand wahrnehmen. Dies gilt nicht für den ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand kann sich durch Mehrheitsbeschluss der bei einer Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder eine Geschäftsordnung geben und diese auch abändern. Antragsberechtigt ist jeder Vorsitzende gemäß § 26 BGB. Vor der Ausübung seines Ehrenamts erkennt jedes neu gewählte Mitglied des Vorstands die Geschäftsordnung durch seine Unterschrift an. Auf Verlangen des Vorstands ist die Geschäftsordnung auch von vom Vorstand mit Aufgaben betrauten Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören, durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines zur Anerkennung der Geschäftsordnung Verpflichteten über eine Änderung der Geschäftsordnung entscheiden. Bis zur Entscheidung muss der Antragsteller die Geschäftsordnung jedoch einhalten.

 

§ 8 - Gesprächskreisleiter

Die Gesprächskreisleiter vertreten die Elterninitiative am Ort der von ihnen geleiteten Gesprächskreise. Sie werden von einem der Vorsitzenden ernannt und von der Mitgliederversammlung anlässlich der turnusmäßigen Vorstandswahlen in ihren Ämtern bestätigt.

Aufgabe der Gesprächskreisleiter ist es, die Räumlichkeiten für die Treffen ihrer Gesprächskreise festzulegen und die Gesprächskreissitzungen zu leiten.

Die Gesprächskreisleiter können bis zu zwei Stellvertreter bestimmen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und ihre Aufgaben im Falle einer Verhinderung vertretungsweise übernehmen. Die Gesprächskreisleiter sind verpflichtet, den Vorstand über die von Ihnen bestimmten Stellvertreter unverzüglich nach der Bestimmung, sowie über personelle Veränderungen bezüglich der von ihnen bestimmten Stellvertreter zu informieren.

Die Bestimmungen gemäß § 7, Abs. 2 (Geschäftsordnung und deren Anerkennung durch Unterschrift) gelten auch für die Gesprächskreisleiter und deren Stellvertreter.

Die Gesprächskreisleiter schlagen der Mitgliederversammlung bis zu zwei Gesprächskreisleiter aus ihren Reihen vor, die dem Vorstand gemäß § 7, Abs. 2 angehören sollen.

 

§ 9 - Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in medizinischen, psychologischen und pädagogischen Fragen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie können an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.

 

§ 10 - Auflösung

Die Auflösung der „Elterninitiative ...“ kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens von 50% aller ordentlichen Mitglieder.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an die Aktion Rechte für Kinder e.V., Schongauerweg 6, 73230 Kirchheim unter Teck, fallen.

 

§11 - Schlussbestimmungen

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwendet.

 

 

Tag der Errichtung,                03.04.1987

Tag der   1. Änderung,           27.05.1992

Tag der   2. Änderung,           26.05.1993

Tag der   3. Änderung,           22.06.1997

Tag der   4. Änderung,           27.06.1998

Tag der   5. Änderung,           26.06.1999

Tag der   6. Änderung,           17.06.2000

Tag der   7. Änderung,           30.06.2001

Tag der   8. Änderung,           28.06.2003

Tag der   9. Änderung,           24.06.2006

Tag der 10. Änderung,           29.04.2010

Tag der 11. Änderung,           26.03.2011